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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN – Version 1.0 – vom 1. April 2025 Skinn Group BV – Steekterweg 77 – 2407 BE Alphen a/d Rijn Niederlande Tel. 085 - 3037846 –– www.skinngroup.com – hallo @skinngroup.com – KvK 96820950

 Artikel 1. Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge, Lieferungen und sonstigen Verkaufsvorgänge zwischen der Skinn Group BV mit Sitz in Alphen a/d Rijn, Niederlande, im Folgenden „Lieferant“ genannt, und einer Gegenpartei, für die der Lieferant diese Geschäftsbedingungen als anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Geschäftsbedingungen abgewichen sind.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit dem Lieferanten, zu deren Durchführung der Lieferant Dritte einbeziehen muss.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für die Mitarbeiter des Lieferanten und dessen Führungskräfte.

4. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.

5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise für nichtig erklärt oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. Lieferant und Gegenpartei vereinbaren dann gemeinsam neue Bestimmungen, die die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen ersetzen. Dabei wird der Zweck und die Absicht der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt.

6. Sollten hinsichtlich der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unklarheiten bestehen, so ist die Auslegung im Sinne dieser Bestimmungen vorzunehmen.

7. Sollte zwischen den Parteien eine Situation entstehen, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt ist, dann muss diese Situation im Einklang mit dem Geist dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden.

8. Wenn der Lieferant nicht immer die strikte Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass der Lieferant in irgendeiner Weise das Recht verliert, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen.

9. Dieser Vertrag verleiht der Gegenpartei kein Recht auf Exklusivität. Wünscht die Gegenpartei Exklusivität, wird zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei eine Zusatzvereinbarung zu diesen Geschäftsbedingungen geschlossen.

Artikel 2 Angebote und Offerten

1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern im Angebot keine Annahmefrist angegeben ist. Ein Angebot erlischt, wenn das Produkt, auf das es sich bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist.

2 Der Lieferant kann nicht an seine Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden werden, wenn für die Gegenpartei nach vernünftigem Ermessen erkennbar war, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder Teile davon einen offensichtlichen Irrtum oder Tippfehler enthalten.

3 Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot angegebenen Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben sowie aller im Rahmen des Vertrags anfallenden Kosten, einschließlich Reise- und Unterkunftskosten, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

4. Weicht die Annahme (auch in geringfügigen Punkten) von dem im Angebot oder der Offerte enthaltenen Angebot ab, ist der Lieferant hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt gemäß dieser abweichenden Annahme nicht zustande, sofern der Lieferant nichts anderes angibt.

5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Lieferanten nicht zur Ausführung eines Teils der Bestellung zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.

6. Vorbehaltlich des Vorstehenden gelten die in der Preisliste des Lieferanten aufgeführten Preise nur für Wiederverkäufer, die einen jährlichen Mindestabnahmebetrag von fünftausend Euro erreichen. Sollte sich am Ende eines Geschäftsjahres herausstellen, dass die Gegenpartei den Mindestabnahmebetrag nicht erreicht hat, gelten ab sofort die regulären empfohlenen Verkaufspreise, bis der Mindestabnahmebetrag wieder erreicht ist.

Artikel 3 Vertragsdauer; Lieferzeiten, Vertragsabwicklung und Vertragsänderung

1. Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern sich aus der Art des Vertrags nichts anderes ergibt oder die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.

2. Wenn für die Ausführung bestimmter Arbeiten oder die Lieferung bestimmter Artikel eine Frist vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich dabei nie um eine verbindliche Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei den Lieferanten daher schriftlich über die Nichterfüllung informieren. Dem Lieferanten muss eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt werden.

3. Benötigt der Lieferant zur Erfüllung des Vertrags Informationen von der Gegenpartei, beginnt die Erfüllungsfrist erst, wenn die Gegenpartei dem Lieferanten diese Informationen richtig und vollständig zur Verfügung gestellt hat.

4. Die Lieferung erfolgt ab Werk des Lieferanten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware abzunehmen, sobald sie ihm zur Verfügung gestellt wird. Verweigert der Vertragspartner die Annahme der Lieferung oder unterlässt er die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen, ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners einzulagern.

5. Der Lieferant ist berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.

6. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und den jeweils ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

7. Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann der Lieferant die Ausführung der zu einer nachfolgenden Phase gehörenden Teile aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.

8. Stellt sich während der Durchführung des Vertrags heraus, dass für eine ordnungsgemäße Ausführung eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags erforderlich ist, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache ändern. Wird Art, Umfang oder Inhalt des Vertrags geändert – ob auf Wunsch oder Anweisung der Gegenpartei, der zuständigen Behörden usw. oder nicht – und wird der Vertrag dadurch qualitativ und/oder quantitativ geändert, kann dies auch Auswirkungen auf die ursprünglich vereinbarte Menge haben. Infolgedessen kann sich der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöhen oder verringern. Der Lieferant wird hierfür möglichst im Voraus ein Preisangebot vorlegen. Darüber hinaus kann eine Änderung des Vertrags die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist ändern. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit von Vertragsänderungen, einschließlich Änderungen des Preises und der Ausführungsfrist.

9. Wird der Vertrag, einschließlich etwaiger Nachträge, geändert, ist der Lieferant erst dann zur Umsetzung berechtigt, wenn dies von der befugten Person beim Lieferanten genehmigt wurde und die Gegenpartei dem für die Umsetzung festgelegten Preis und den sonstigen Bedingungen, einschließlich des Umsetzungszeitpunkts, zugestimmt hat. Die Nichtumsetzung des geänderten Vertrags oder die nicht unverzügliche Umsetzung stellt weder eine Vertragsverletzung durch den Lieferanten dar noch ist sie für die Gegenpartei ein Grund zur Kündigung des Vertrags. Der Lieferant kann eine Aufforderung zur Vertragsänderung ablehnen, ohne in Verzug zu geraten, wenn dies beispielsweise qualitative und/oder quantitative Folgen für die auszuführenden Arbeiten oder die zu liefernden Waren haben könnte.

10. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht ordnungsgemäß nach, haftet sie für sämtliche Schäden (einschließlich Kosten), die dem Lieferanten hieraus direkt oder indirekt entstehen.

11. Wenn der Lieferant mit der Gegenpartei einen Festpreis vereinbart, ist der Lieferant dennoch jederzeit berechtigt , diesen Preis zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei aus diesem Grund berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen, wenn die Preiserhöhung auf eine Befugnis oder Verpflichtung aufgrund von Gesetzen oder Vorschriften zurückzuführen ist oder durch eine Erhöhung der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. oder auf andere Gründe zurückzuführen ist, die bei Abschluss des Vertrags vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.

12. Beträgt die Preiserhöhung, die nicht auf eine Vertragsänderung zurückzuführen ist, mehr als 10 % und erfolgt sie innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss, ist nur die Gegenpartei, die sich auf Titel 5, Abschnitt 3, Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann, berechtigt, den Vertrag mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen, es sei denn, der Lieferant ist weiterhin bereit, den Vertrag auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, oder die Preiserhöhung ist das Ergebnis einer dem Lieferanten gesetzlich obliegenden Befugnis oder Verpflichtung, oder es wurde vereinbart, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgt.

Artikel 4 Aussetzung, Kündigung und vorläufige Aufhebung des Vertrags

1. Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, wenn:

- die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;

- dem Lieferanten nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird;

- die Gegenpartei bei Vertragsabschluss aufgefordert wurde, Sicherheiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu stellen, und diese Sicherheiten nicht gestellt werden oder unzureichend sind;

- Wenn aufgrund der Verzögerung seitens der Gegenpartei vom Lieferanten nicht mehr verlangt werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

2. Der Lieferant ist ferner berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn Umstände eintreten, die eine Einhaltung des Vertrags unmöglich machen oder wenn sonstige Umstände eintreten, die eine unveränderte Fortsetzung des Vertrags für den Lieferanten nicht zumutbar machen.

3. Bei einer Kündigung des Vertrags werden die Forderungen des Lieferanten gegenüber der Gegenpartei sofort fällig. Stellt der Lieferant die Erfüllung seiner Verpflichtungen ein, behält er seine gesetzlichen und vertraglichen Rechte.

4. Setzt der Lieferant den Vertrag aus oder kündigt er ihn, ist er in keinem Fall verpflichtet, Ersatz für daraus entstehende Schäden oder Kosten zu leisten, gleich welcher Art.

5. Wenn die Kündigung von der Gegenpartei zu vertreten ist, hat der Lieferant Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die ihm dadurch direkt und indirekt entstehen.

6. Kommt die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach und rechtfertigt diese Nichterfüllung eine Kündigung, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag unverzüglich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne dass er zu Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist, während die Gegenpartei aufgrund der Vertragsverletzung zum Schadenersatz oder zur Entschädigung verpflichtet ist.

7. Wird der Vertrag vom Lieferanten vorzeitig gekündigt, sorgt der Lieferant in Absprache mit der Gegenpartei dafür, dass die noch zu erbringenden Leistungen an Dritte übertragen werden. Dies gilt, sofern die Kündigung nicht der Gegenpartei zuzurechnen ist. Entstehen dem Lieferanten durch die Übertragung der Leistungen zusätzliche Kosten, werden diese der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Sofern der Lieferant nichts anderes angibt, ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Kosten innerhalb der angegebenen Frist zu zahlen.

8. Im Falle einer Liquidation, eines (Antrags auf) Zahlungsaufschubs oder Konkurses, einer Pfändung – sofern und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – gegenüber der Gegenpartei, einer Umschuldung oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder die Bestellung bzw. den Vertrag zu stornieren, ohne dass er zu Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist. In diesem Fall werden die Forderungen des Lieferanten gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.

9. Wenn die Gegenpartei eine aufgegebene Bestellung ganz oder teilweise storniert, werden der Gegenpartei die für diese Bestellung bestellten oder vorbereiteten Artikel zuzüglich der damit verbundenen Transport- und Lieferkosten sowie der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Artikel 5 Höhere Gewalt

1. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn er daran aufgrund eines Umstands gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und für den er nach dem Gesetz, einem Rechtsakt oder den allgemein anerkannten Ansichten nicht verantwortlich ist.

2. Unter höherer Gewalt im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sowie der gesetzlichen und richterlichen Definition sind alle äußeren Ursachen zu verstehen, ob vorhergesehen oder unvorhergesehen, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, die den Lieferanten jedoch an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern. Hierzu zählen auch Streiks im eigenen Betrieb oder bei Dritten. Der Lieferant ist auch dann berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem der Lieferant seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

3. Der Lieferant kann seine Verpflichtungen aus dem Vertrag für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ohne Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der anderen Partei aufzulösen.

4. Wenn der Lieferant zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte oder noch zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist der Lieferant berechtigt, den bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 6 Zahlung und Inkassokosten

1. Die Zahlung muss stets vor Lieferung, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, in der vom Lieferanten angegebenen Weise und in der Währung erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern vom Lieferanten nichts anderes schriftlich angegeben wurde. Der Lieferant ist berechtigt, periodisch Rechnungen zu stellen.

2. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, gerät sie automatisch in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher; in diesem Fall ist der gesetzliche Zinssatz fällig. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt des Verzugs der Gegenpartei bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des fälligen Betrags berechnet.

3. Der Lieferant ist berechtigt, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen.

4. Der Lieferant kann ein Zahlungsangebot ablehnen, ohne in Verzug zu geraten, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Zuweisung der Zahlung angibt. Der Lieferant kann die vollständige Rückzahlung des Hauptbetrags verweigern, wenn auch die aufgelaufenen und laufenden Zinsen sowie die Inkassokosten nicht bezahlt werden.

5. Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, einen Betrag aufzurechnen, den sie dem Lieferanten schuldet.

6. Einwände gegen den Rechnungsbetrag führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung. Die Gegenpartei, die nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu berufen, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.

7. Kommt die Gegenpartei in Verzug oder verletzt sie ihre Verpflichtungen (rechtzeitig), trägt die Gegenpartei alle angemessenen Kosten, die für die außergerichtliche Beitreibung entstehen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf Grundlage der üblichen niederländischen Inkassopraxis berechnet, derzeit nach der Berechnungsmethode gemäß Rapport Voorwerk II. Wenn dem Lieferanten jedoch höhere Inkassokosten entstanden sind, als angemessenerweise notwendig waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Angefallene Gerichts- und Vollstreckungskosten sind ebenfalls von der Gegenpartei zu erstatten. Die Gegenpartei schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags gelieferten Sachen bleiben Eigentum des Lieferanten, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.

2. Vom Lieferanten gelieferte Gegenstände, die gemäß Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.

3. Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Lieferanten zu schützen.

4. Greifen Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu oder beabsichtigen sie, Rechte daran zu begründen oder geltend zu machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Lieferanten hiervon unverzüglich zu unterrichten.

5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden und Diebstahl zu versichern und die Versicherungspolice dem Lieferanten auf erstes Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Im Falle einer Versicherungsleistung hat der Lieferant Anspruch auf diese Mittel. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Vertragspartner im Voraus, mit dem Lieferanten in allem zusammenzuarbeiten, was in dieser Hinsicht notwendig oder wünschenswert erscheint.

6. Für den Fall, dass der Lieferant seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei dem Lieferanten und den vom Lieferanten benannten Dritten hiermit im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Genehmigung, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet, und diese Gegenstände zurückzunehmen.

Artikel 8 Garantien, Untersuchung und Mängelrüge, Verjährung

1. Die vom Lieferanten zu liefernden Sachen erfüllen die üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise von ihnen erwartet werden können und für die sie bei normaler Verwendung in den Niederlanden, Belgien oder Luxemburg bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Sachen, die für die Verwendung in den vorgenannten Ländern bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb dieser Länder muss die Gegenpartei prüfen, ob die Sachen für die dortige Verwendung geeignet sind und die geltenden Bedingungen erfüllen. In diesem Fall kann der Lieferant andere Garantie- und andere Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Sachen oder die auszuführenden Arbeiten auferlegen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von einem Jahr nach Lieferung, sofern sich aus der Art der gelieferten Ware nichts anderes ergibt oder die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bezieht sich die vom Lieferanten gewährte Garantie auf einen von einem Dritten hergestellten Artikel, beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller des Artikels gewährte Garantie, sofern nichts anderes angegeben ist.

3. Jegliche Garantie erlischt, wenn ein Mangel durch unsachgemäße oder

unsachgemäße Verwendung oder Verwendung nach Ablauf des Verfallsdatums, falsche Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder Dritte, wenn die Gegenpartei oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen an der Sache vorgenommen oder dies versucht haben oder wenn die Sache anders als vorgeschrieben verarbeitet oder bearbeitet wurde. Die Gegenpartei hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn der Mangel aufgrund von Umständen entstanden ist oder das Ergebnis von Umständen ist, die außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegen, einschließlich Wetterbedingungen (wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, extreme Niederschläge oder Temperaturen) usw.

4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit oder nach Abschluss der betreffenden Arbeiten zu prüfen (oder prüfen zu lassen). Die Gegenpartei muss prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren den Vereinbarungen entspricht und die zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen erfüllt. Sichtbare Mängel müssen dem Lieferanten innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung schriftlich gemeldet werden. Versteckte Mängel müssen dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich gemeldet werden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Lieferant angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss dem Lieferanten Gelegenheit geben, eine Reklamation zu prüfen.

5. Die rechtzeitige Einreichung einer Reklamation durch die Gegenpartei setzt ihre Zahlungsverpflichtung nicht aus. In diesem Fall bleibt die Gegenpartei verpflichtet, die restlichen bestellten Artikel abzunehmen und zu bezahlen.

6. Wird ein Mangel später gemeldet, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatzlieferung oder Entschädigung.

7. Stellt sich heraus, dass ein Artikel mangelhaft ist und wurde eine Reklamation rechtzeitig eingereicht, so wird der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des zurückgesendeten Artikels oder, falls eine Rücksendung nicht zumutbar ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch die Gegenpartei nach seiner Wahl den mangelhaften Artikel ersetzen oder reparieren lassen oder der Gegenpartei dafür eine Entschädigung zahlen. Im Falle eines Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, den ersetzten Artikel an den Lieferanten zurückzugeben und das Eigentum daran auf den Lieferanten zu übertragen, sofern der Lieferant nichts anderes angibt.

8. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der dem Lieferanten entstandenen Untersuchungskosten, vollständig zu Lasten der Gegenpartei.

9. Nach Ablauf der Garantiezeit werden alle Kosten für die Reparatur oder den Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.

10. Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche und Einreden gegen den Lieferanten und Dritte, die der Lieferant bei der Erfüllung eines Vertrags einschaltet, ein Jahr.

Artikel 9 Haftung

1. Ist der Lieferant haftbar, so ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung genannte beschränkt.

2. Der Lieferant haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass sich der Lieferant auf unrichtige und/oder unvollständige Informationen verlässt, die von der Gegenpartei oder in deren Namen bereitgestellt wurden.

3. Wenn der Lieferant für Schäden haftbar ist, ist die Haftung des Lieferanten auf maximal den doppelten Rechnungswert der Bestellung oder zumindest auf den Teil der Bestellung beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht.

4. Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall auf die Höhe der Leistung seines Versicherers im Schadensfall begrenzt.

5. Der Lieferant haftet nur für unmittelbare Schäden.

6. Unter direktem Schaden sind ausschließlich die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens zu verstehen, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht, alle angemessenen Kosten, die aufgewendet wurden, um sicherzustellen, dass die mangelhafte Leistung des Lieferanten dem Vertrag entspricht, sofern diese dem Lieferanten zugerechnet werden können, und angemessene Kosten, die aufgewendet wurden, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.

7. Der Lieferant haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand.

8. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist. 9. Im Falle eines Schadens beim Endverbraucher aufgrund eines nachweisbaren Mangels des Produkts, wie beispielsweise einer falschen Zusammensetzung, übernimmt der Hersteller die Haftung und Regulierung gemäß der zwischen dem Hersteller und dem Lieferanten geschlossenen Vertriebsvereinbarung. Artikel 10 Gefahrenübergang

1. Das Risiko von Verlust, Beschädigung oder Wertminderung geht zum Zeitpunkt der Lieferung ab Werk des Lieferanten auf die Gegenpartei über.

Artikel 11 Entschädigung

1. Die Gegenpartei stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags einen Schaden erleiden und dessen Ursache anderen Parteien als dem Lieferanten zuzuschreiben ist.

2. Wird der Lieferant aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Lieferanten gerichtlich und außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu unternehmen, was in diesem Fall von ihm erwartet werden kann. Sollte die Gegenpartei keine angemessenen Maßnahmen ergreifen, ist der Lieferant ohne Inverzugsetzung berechtigt, diese selbst zu ergreifen. Alle dem Lieferanten und Dritten dadurch entstehenden Kosten und Schäden gehen vollständig zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 12 Geistiges Eigentum

1. Der Lieferant behält sich die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehenden Rechte und Befugnisse vor. Der Lieferant ist berechtigt, die durch die Durchführung eines Vertrags erworbenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, sofern keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei an Dritte weitergegeben werden.

2. Geistige Eigentumsrechte, Markenrechte und Urheberrechte von Unternehmen, für die der Lieferant als Vertriebspartner tätig ist, liegen bei den jeweiligen Inhabern. Ein Missbrauch dieser Rechte kann vom Lieferanten oder den jeweiligen Inhabern geahndet werden.

3. Die Verwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Firmennamen, Markennamen, Handelsnamen, Warenzeichen und Produktnamen in Internet-Domänennamen und in Kennzeichnungen zur Identifizierung der Gegenpartei, wie beispielsweise (aber nicht beschränkt auf) Firmenlogos und -namen, ist ausdrücklich untersagt.

Artikel 13 Weiterverkaufsvorbehalt

1. Der Gegenpartei ist es nur dann gestattet, die vom Lieferanten gelieferten Produkte über das Internet zu verkaufen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt: 1) Die Gegenpartei muss über mindestens ein Ladengeschäft/eine Klinik verfügen, in dem/der die Produkte verkauft werden, 2) die Gegenpartei muss in den letzten 12 Monaten Produkte im Wert von mindestens 250.000 € offline verkauft haben (basierend auf den Einkaufspreisen der Gegenpartei beim Lieferanten), 3) die Gegenpartei muss über einen Kundendienst-Helpdesk verfügen, der mindestens 40 Stunden pro Woche verfügbar ist, und 4) der Webshop/die Website, über die die Produkte verkauft werden, muss die Qualitätsanforderungen des Lieferanten erfüllen.

2. Erfüllt die Gegenpartei die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht, darf sie Produkte nur online über ein Webshop-Modul verkaufen, das ihr vom Lieferanten zur Verfügung gestellt und in die Website der Gegenpartei integriert wird. Dieses Webshop-Modul wird vollständig vom Lieferanten verwaltet; Bestellungen werden aus dem Lager des Lieferanten ausgeliefert, und die Rechnungsstellung und der Zahlungseingang werden vom Lieferanten abgewickelt. Der Lieferant zahlt der Gegenpartei eine Marge für über dieses Webshop-Modul verkaufte Produkte. Hierfür werden mit jeder Gegenpartei gesonderte Vereinbarungen getroffen.

3. Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind Verkäufe über Online-Auktionsseiten und andere Sammelseiten, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf eBay.nl und Marktplaats.nl, nicht gestattet.

4. Der Verkauf über das Internet ist nur an Verbraucher mit einer Lieferadresse innerhalb der Benelux-Länder gestattet. 

5. Texte und Bilder zur Verkaufsförderung oder -unterstützung über ein Online-Medium dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Lieferanten veröffentlicht werden.

6. Der Vertragspartner wird gebeten, die vom Lieferanten veröffentlichten unverbindlichen Preisempfehlungen zu verwenden. Der Vertragspartner kann jedoch davon abweichen, sofern 90 % der vom Lieferanten festgelegten unverbindlichen Preisempfehlung als Mindestverkaufspreis gelten. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass negative Abweichungen von der unverbindlichen Preisempfehlung vorübergehender und verkaufsfördernder Natur sind. Diese Klausel gilt für alle vom Lieferanten zum Weiterverkauf gelieferten Produkte sowie für die vom Lieferanten erbrachten Behandlungen.

7. Der Lieferant hat mit verschiedenen Parteien exklusive und verbindliche Gebietsvereinbarungen getroffen. Der Vertragspartner oder im Namen des Vertragspartners handelnde Parteien dürfen die vom Lieferanten gelieferten Produkte in diesen Gebieten weder an Verbraucher noch an Dritte verkaufen. Ein Verstoß gegen diese Klausel wird mit einer sofort fälligen Geldstrafe von zweitausendfünfhundert Euro pro Tag des Verstoßes geahndet, unbeschadet des Rechts auf vollständigen Schadensersatz durch den Lieferanten oder den jeweiligen Wiederverkäufer mit Exklusivverträgen. Darüber hinaus erlischt sofort jegliche Verpflichtung des Lieferanten zur Belieferung der Gegenpartei. Eine aktuelle Übersicht dieser Gebiete und der dort beauftragten Wiederverkäufer finden Sie unter www.skinngroup.com.

Artikel 14 Geltendes Recht und Streitigkeiten

1. Für alle Rechtsverhältnisse, an denen der Lieferant beteiligt ist, gilt ausschließlich niederländisches Recht, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ausschließlich das zuständige Gericht des Bezirks Den Haag für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig. Der Lieferant hat jedoch das Recht, die Streitigkeit dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.

3. Die Parteien werden erst dann das Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um einen Streit in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.

Artikel 15 Standort und Änderung der Bedingungen

1. Diese Geschäftsbedingungen können jederzeit von der Website des Lieferanten, www.skinngroup.com, heruntergeladen oder schriftlich beim Lieferanten angefordert werden.

2. Es gilt stets die letzte verfügbare bzw. zum Zeitpunkt der letzten Bestellung beim Lieferanten gültige Fassung.

3. Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.